Neues Pkw-Label: Das muss jetzt beim Neuwagen-Verkauf beachtet werden

Zum Stichtag 1. Mai 2024 müssen Händler und Hersteller beim Verkauf von Neuwagen das reformierte Pkw-Label nutzen. Und wie genau funktioniert das ?

Händler und Hersteller müssen ab sofort beim Verkauf von Neuwagen ein reformiertes Pkw-Label mit spezifischen Verbrauchs- und Emissionsangaben nutzen. Die Angaben sollen näher an der Realität sein als bisher. Das Etikett muss laut Wirtschaftsministerium beim Verkäufer direkt an dem ausgestellten Pkw angebracht werden. Wird der Neuwagen über das Internet bestellt, muss der Inhalt demnach entsprechend angegeben werden. 

Pkw-Label soll Verbrauchern dienlich sein

Die Regelung zu dem Informationsschild ist Teil einer Novelle zur Energieverbrauchskennzeichnung bei Pkw, die bereits im Februar in Kraft getreten war. Die darin enthaltenen Vorgaben zum reformierten Pkw-Label müssen Hersteller und Händler jedoch erst zum 1. Mai umsetzen. Ziel der Novelle ist laut Wirtschaftsministerium eine deutlich verbesserte und um wichtige Angaben ergänzte Verbraucherinformation.

Statt eines einzigen Pkw-Labels für alle Antriebsarten gibt es nun fünf Varianten - für Fahrzeuge mit flüssigen Kraftstoffen wie Diesel und Benzin-, als auch für Erdgas-, Plug-in-Hybrid-, Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge. Für vollelektrische Autos und Plug-in-Hybride werden zusätzlich der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite angegeben. Außerdem informiert das Pkw-Label über die jährlichen Energiekosten bei einer Laufleistung von 15.000 Kilometern und über die aktuelle Kfz-Steuer des neuen Pkw.

Pkw-Label:Label auch für Gebrauchtwagen?

Für Gebrauchtwagen gelten die in der Verordnung genannten Kennzeichnungspflichten nicht. Allerdings kann das Label jetzt freiwillig genutzt werden - dann aber nur mit WLTP-Werten, wie das Wirtschaftsministerium erläuterte. Wichtig sei außerdem: Werde das Label verwendet, müsse gleichzeitig deutlich gemacht werden, dass es sich um einen gebrauchten Pkw handele. Gebraucht sei ein Fahrzeug immer dann, wenn seine Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben werde, länger als acht Monate zurückliegt oder der einen Kilometerstand über 1.000 Kilometern aufweist.